Normen und Vorschriften DIN EN 179
DIN EN 1125

Hinweisschilder

Durch die Arbeitsstättenregel 1.3 (ASR A 1.3) übernimmt der staatliche Arbeitsschutz die Regelung der Sicherheitskennzeichnung und integriert gleichzeitig die neuesten normativen Vorgaben aus ISO 7010 und DIN 4844. Somit ist die ASR A 1.3 maßgeblich für alle Neuausrüstungen.

Bestehende Kennzeichnungen nach BGV A8 werden aber dadurch nicht automatisch ungültig, sondern sollten im Sinne einer einheitlichen Kennzeichnungsphilosophie zeitnah ausgetauscht werden. Unsere Produkte sind gemäß DIN 67 510 von akkreditierten Prüfstellen getestet, entsprechen in allen erforderlichen Punkten den DIN-Forderungen und sind zur  Sicherheitskennzeichnung nach BGV A8, DIN 4844 einsetzbar. Die BGV A8 war ursprünglich die Umsetzung der EU Rahmenrichtlinie 92/58 EWG und bis zum Erscheinen der ASR A 1.3 maßgeblich für die Sicherheitskennzeichnung in Arbeitsstätten. Die Kennzeichnung gemäß BGV A8 kann auch weiterhin für die Ergänzungskennzeichen (Nachrüstung) verwendet werden. Die BGV A8 wird aber in Kürze zurückgezogen. Neubauvorhaben sollten daher nicht mehr gemäß BGV A8 gekennzeichnet werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei längeren Rettungswegen das Anzeigen der Fluchtrichtung allein durch Pfeile nicht ausreichend ist, daher ist der Verlauf des Rettungsweges durch das betreffende Rettungszeichen zu ergänzen. Die Rettungszeichen sind nur in Verbindung mit der Richtungsangabe zu verwenden.